Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt hat die entsprechende Änderung von Amtes wegen in das Handelsregister einzutragen. Es trägt gleichzeitig eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten. Die Aktiengesellschaften, deren Aktien von Gesetzes wegen umgewandelt wurden, müssen bei der nächsten Statutenänderung die Statuten an die Umwandlung anpassen. Handelsregisterämter werden künftig jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurückweisen, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.
Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, ab 1. November 2024, nichtig; deren mit den Papieren verbundenen Rechte verfallen.
Das Gesetz sieht weiter ein Verfahren zur Identifikation von Aktionären vor, die ihrer Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen und deren Aktien umgewandelt worden sind. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bereits am 1. November 2024, nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt.
Ausserdem hat der Gesetzgeber eine Strafbestimmung eingeführt. Aktionäre oder Gesellschaften, die es versäumen, die wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden oder das Aktienbuch sowie das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen, werden gebüsst. Für die Bussen gilt ein Höchstbetrag von CHF 10 000.00. Sofern eine Busse von mehr als CHF 5000.00 durch ein Gericht ausgesprochen wird, führt dies grundsätzlich zu einem Strafregistereintrag. Zudem verpflichtet das Gesetz Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz, am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaber zu führen.
Vor diesem Hintergrund sind betroffene Aktiengesellschaften gut beraten, die nötigen Schritte zügig vorzunehmen. Der Verwaltungsrat hat die Inhaberaktionäre, welche ihre Meldepflicht gemäss Art. 697i OR nicht erfüllt haben, aufzufordern, dieser nachzukommen. Dies insbesondere, um spätere Gerichtsprozesse zu vermeiden.
Aufgrund der erwähnten Strafbestimmungen bzw. der Erweiterung des Begriffs des Organisationsmangels der Gesellschaft haben die Gesellschaften sicherzustellen, dass die Aktien- bzw. Anteilsbücher und Verzeichnisse vorschriftsgemäss geführt werden. Die Gesellschaften bzw. deren Organe sind gehalten, sich mit den neuen Bestimmungen auseinanderzusetzen und die diesbezüglichen internen Verfahren falls notwendig anzupassen. Die Aktionärinnen und Aktionäre ihrerseits haben ihren Meldepflichten nachzukommen.