Gemäss Art. 329a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) haben Arbeitnehmende pro Jahr Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien, bei Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind es mindestens fünf Wochen. Gemäss Art. 329c OR sind dabei mindestens zwei Wochen zusammenhängend zu beziehen. Ferien dienen der geistigen und körperlichen Erholung. Wird der Erholungszweck beeinträchtigt, z. B. wegen eines Unfalls oder einer Erkrankung, gelten die Ferien nicht als bezogen und sind nachzuholen. Wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer während seiner Ferien täglich E-Mails bearbeitet oder geschäftliche Telefonate führt? Ist da der Erholungszweck ebenfalls beeinträchtigt oder gelten diese Tage trotzdem als Ferien? Diese Frage lässt sich nicht einfach mit Ja oder Nein beantworten. Es sind dabei drei Konstellationen zu unterscheiden: