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Unternehmen neu gedacht  

Eine E-Mail kann die Ferien unterbrechen

Gelten geschäftliche Anrufe und E-Mails als Beeinträchtigung oder Unterbruch der Ferien? Das kommt auf die Freiwilligkeit an.

Gemäss Art. 329a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) haben Arbeitnehmende pro Jahr Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien, bei Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind es mindestens fünf Wochen. Gemäss Art. 329c OR sind dabei mindestens zwei Wochen zusammenhängend zu beziehen. Ferien dienen der geistigen und körperlichen Erholung. Wird der Erholungszweck beeinträchtigt, z. B. wegen eines Unfalls oder einer Erkrankung, gelten die Ferien nicht als bezogen und sind nachzuholen. Wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer während seiner Ferien täglich E-Mails bearbeitet oder geschäftliche Telefonate führt? Ist da der Erholungszweck ebenfalls beeinträchtigt oder gelten diese Tage trotzdem als Ferien? Diese Frage lässt sich nicht einfach mit Ja oder Nein beantworten. Es sind dabei drei Konstellationen zu unterscheiden: 

  • Wenn die permanente Erreichbarkeit eines Mitarbeiters während seiner Ferien vom Vorgesetzten und von den Geschäftspartnern erwartet wird, so kann sich der Arbeitnehmende nicht erholen und es handelt sich in dieser Zeit nicht um Ferien. 
  • Anders sieht es aus, wenn sich der Mitarbeitende freiwillig und ohne Verpflichtung seines Vorgesetzten auf dem Laufenden halten will und die E-Mails regelmässig prüft. In diesem Fall gelten die Ferien als bezogen. 
  • Gleich verhält es sich, wenn der Arbeitnehmende lediglich für betriebliche Notfälle erreichbar bleibt. Auch dann gelten die ­Ferien als bezogen. Diese Grundsätze gelten auch für Kadermitarbeitende, wobei für diese ein etwas weniger strenger Mass­stab anzuwenden ist.
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