Eltern haben Verpflichtungen gegenüber ihrem Kind – ob verheiratet oder nicht. Spätestens nach einer Trennung stellt sich die Frage nach dessen Betreuung und finanzieller Unterstützung. Deshalb hier ein paar Überlegungen zum nicht mehr ganz neuen Kinderunterhaltsrecht.
Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern sollen seit der Revision ab 1. Januar 2017 gleich behandelt werden. Dies bedeutet im Extremfall: Ob ein Kind an einer ausgelassenen Fasnacht von zwei sich Fremden gezeugt wird oder ob es im Rahmen einer langjährigen Ehe zur Welt kommt, soll keine Rolle spielen.
Der Barunterhalt deckt die regelmässigen finanziellen Bedürfnisse des Kindes etwa für Wohnen, Kleidung, Krankenkasse und Fremdbetreuung ab. Der Betreuungsunterhalt hingegen ergänzt das Einkommen des betreuenden Elternteils so weit, bis dessen Existenzminimum gedeckt ist. Erst dadurch wird die persönliche Kinderbetreuung durch Mutter oder Vater überhaupt möglich.
Jüngst hat das Bundesgericht seine Erwartungen an Alleinerziehende drastisch verschärft. Bereits ab dem obligatorischen Kindergarteneintritt ist als Faustregel ein Arbeitspensum von 50%, ab der Sekundarstufe von 80% und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von 100% zumutbar (BGer 5A_384/2018).
Beruflich Ambitionierte decken auch mit einem niedrigen Arbeitspensum ihr Existenzminimum. Betreuungsunterhalt ist in diesen Fällen nicht geschuldet. Gleichzeitig fällt der Barunterhalt tief aus, weil das Kind nur wenige Wochentage in der Kita ist. Dies entlastet den nicht betreuenden Elternteil in finanzieller Hinsicht erheblich, während er sich beruflich voll entfalten kann. Die finanziellen Nachteile der Kinderbetreuung werden nach wie vor nur bei Verheirateten ausgeglichen. Die Revision verfehlt also ihr Ziel – die Gleichbehandlung aller Kinder – zumindest in dieser Fallgruppe.
Wo erfahre ich, wie viel Kinderunterhalt geschuldet ist?
Die konkreten Zahlen sind das Ergebnis einer komplexen Berechnung. Es lohnt sich daher auch bei einer friedlichen Trennung, eine Fachperson zu konsultieren.