Getrennte, Geschiedene, neue PartnerInnen, Kinder aus erster Ehe, Kinder aus neuer Beziehung, Halbgeschwister – wer hat eigentlich Anspruch?
Die aktuellen Entwicklungen in unserer Gesellschaft zeigen, dass das Gebilde «Familie» mit Ehe (bis dass der Tod euch scheidet) und gemeinsamen Kindern häufig nicht mehr der Realität entspricht. Einerseits wird durchschnittlich beinahe jede zweite Ehe geschieden. Andererseits werden immer mehr Familien ohne Eheschein gegründet und wieder aufgelöst. Vielfach werden anschliessend neue Verbindungen mit neuen Partnern eingegangen, die allenfalls auch Kinder in die Beziehung einbringen. Aus der neuen Verbindung können dann ebenfalls noch gemeinsame Kinder hervorgehen. Der gängige Begriff für diese Konstellationen ist «Patchwork-Familie».
Im rechtlichen Sinne existiert die Patchwork-Familie nicht. Das Gesetz behandelt lediglich die einzelnen Beziehungen der Familienmitglieder untereinander (zwischen Eltern und ihren Kindern, zwischen Ehegatten). Als Inhaber eines eigenen Unternehmens sollte man darum der Nachfolgeregelung besondere Aufmerksamkeit schenken. Und zwar nicht nur im Hinblick auf ein freiwilliges Ausscheiden (Pensionierung), sondern vor allem auch in Bezug auf einen plötzlichen Tod. Es handelt sich dabei nicht um ein attraktives Thema, dem man sich gerne stellt. Nimmt man die Angelegenheit aber nicht selber in die Hand, gilt das Gesetz. Das Gesetz sieht als gesetzliche Erben die Nachkommen und einen allfälligen Ehegatten (nicht der geschiedene Ehegatte!) vor. Als gesetzliche Erben müssen die Kinder und der überlebende Ehegatte zusammen über das Schicksal des Unternehmens entscheiden, sofern dieses in den Nachlass fällt. Probleme scheinen vorprogrammiert. Besonders wenn Angehörige aus verschiedenen Familien des Verstorbenen (Halbgeschwister, überlebender Ehegatte) gemeinsam handeln müssen. Noch schwieriger präsentiert sich die Situation für den überlebenden, nicht mit der verstorbenen Person verheirateten Lebenspartner. Von Gesetzes wegen ist er völlig ohne Belang.
Zusammenfassend empfiehlt es sich daher, früh mit seinen Angehörigen (erwachsene Kinder, Partner, egal ob verheiratet oder nicht) zu sprechen und die Unternehmensfortführung für den Fall des Versterbens zu regeln. Dies kann relativ einfach in einem Testament oder Erbvertrag erfolgen. Daneben stehen aber auch andere Instrumente zur Verfügung. Es ist sinnvoll, sich bei der Auswahl der verschiedenen Möglichkeiten von einer Fachperson beraten zu lassen (Treuhänder, Notar, usw.), um eine passende Lösung für das eigene Unternehmen und die jeweilige Familienkonstellation zu finden.