Denn im Falle des Todes beider Eltern müsste die KESB das Kindeswohl eruieren und sich somit folgende Frage stellen: Wo sind die Kinder am besten aufgehoben? Die Antwort der Behörde könnte durchaus die Zuweisung zu einer externen Pflegefamilie sein.
Sie als Eltern können zu Lebzeiten den Wunsch äussern, wer ihrer Meinung nach diese gesetzliche Vertretung der Kinder, inklusive Obhut und Sorgerecht, innehaben sollte. Das dazu nötige Dokument wird Sorgerechtsverfügung genannt. Darin wird im Sinne einer Absichtserklärung der Eltern festgehalten, an wen die elterliche Sorge nach dem Ableben gehen soll. Trotz Sorgerechtsverfügung würde aber die KESB immer noch prüfen, ob der von den Eltern geäusserte Wunsch dem Kindeswohl entspricht. Die Behörde ist gesetzlich nicht an die Sorgerechtsverfügung gebunden.
Es kann in der Sorgerechtsverfügung auch festgehalten werden, wen die Eltern explizit nicht als Vormund haben möchten. Dieser Hinweis kann der KESB im Sinne des Ausschlussprinzips dienen, wenn sie sich auf die Suche nach der geeigneten Person macht.
Es ist zu empfehlen, die Sorgerechtsverfügung schriftlich abzufassen und diese sowohl zu datieren als auch zu unterzeichnen. Weitere Formerfordernisse gibt es nicht. Es empfiehlt sich ausserdem, die Verfügung nicht im Testament oder Vorsorgeauftrag zu integrieren, sondern ein separates Dokument zu verfassen.